Die Arbeitsmarktrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Personen, deren Arbeitsfähigkeit aufgehoben ist (unterhalb 3 Stunden am Tag). Kann ein erkrankter oder behinderter Mensch noch zwischen 3 und 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein, kommt die halb so hohe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird oder die Person arbeitslos ist. Davon macht die sogenannte Arbeitsmarktrente eine Ausnahme. Wenn die Betroffenen tatsächlich keine Teilzeittätigkeit ausüben (obwohl dies gesundheitlich möglich wäre), kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als Arbeitsmarktrente beansprucht werden. Verlangt wird dafür die praktische Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (vg. LSG Berlin-Brandenburg 19.08.2021 - L 2 R 40/18; BSG 11.12.1976 - GS 2/75).