Wenn eine Person durch einen Unfall oder einen ärztlichen Behandlungsfehler verletzt oder getötet wird, können auch nahestehende Personen einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Die Voraussetzungen des sogenannten Schockschadens hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2022 deutlich herabgesetzt (BGH 06.12.2022 - VI ZR 168/21). Potenziell jede psychische Beeinträchtigung ist nunmehr geeignet, ein Schmerzensgeld auszulösen.
Im Todesfall haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB). Dieser Anspruch setzt primär keine psychische Gesundheitsschädigung der Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen voraus. Er bemisst sich aber der Höhe nach ebenfalls an dem Leiden der Hinterbliebenen.
Die Unterscheidung beider Anspruchsarten ist auch im Kontext eines Arbeitsunfalles von Bedeutung, denn hier ist ein Anspruch auf das Hinterbliebenengeld manchmal ausgeschlossen (BGH 08.02.2022 - VI ZR 3/21), nicht aber auf den Ersatz des Schockschadens (BGH 06.02.2007 - VI ZR 55/06).