Infolge eines Unfalls oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Betroffenen umfassend entschädigen. Dazu gehört auch der Ersatz des Einkommens, das aufgrund des Schadensereignisses nicht erzielt werden kann.
Davon umfasst ist bei Arbeitnehmern auch der Ersatz der entgangenen Rentenbeiträge, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses nicht fortgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Ersatz der Rentenbeiträge geht aber aufgrund einer gesetzlichen Anordnung auf die Deutsche Rentenversicherung über (§§ 116, 119 SGB X). Der Geschädigte kann den Beitragsschaden beim Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung nicht geltend machen (BGH 28.09.1999 - VI ZR 165/98).
Der Anspruchsübergang kann bewirken, dass die Deutsche Rentenversicherung wirtschaftlich so gestellt wird, als wäre der Versicherte bis zum Renteneintritt erwerbstätig gewesen (vgl. BGH 20.12.2016 - VI ZR 664/15). Damit wird die Kürzung der Altersrente des Geschädigten nicht in vollem Umfang kompensiert. Daher kann neben dem Erwerbsschaden noch ein Rentenkürzungsschaden bestehen bleiben.
Bei Selbstständigen und ausländischen Geschädigten kann der Rentenkürzungsschaden deutlich höher ausfallen, da er nicht über Sozialleistungen kompensiert wird bzw. kein Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger stattfindet.
Anders ist die Situation, wenn ein Arbeitsunfall durch Mitarbeitende oder den Arbeitgeber selbst verursacht wird. Hier können die Geschädigten (abgesehen von einer vorsätzlichen Schädigung) häufig keinen Schadensersatz verlangen. Sie können sich nur an die Berufsgenossenschaft halten, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit u. a. mit einer Verletztenrente ausgleicht.