Kein Krankengeld bei befristeten Arbeitsverträgen?

Bei kurzen befristeten Arbeitsverträgen (bis zu 10 Wochen) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Dementsprechend ist der Beitragssatz ermäßigt.

 

Zwar kann der Arbeitnehmer eine gesetzliche Versicherung mit Krankengeld wählen und dann den regulären Beitragssatz übernehmen (Wahltarif). Wenn der fehlende Anspruch auf Krankengeld aber unbekannt ist, kann dieser Tarif auch nicht gewählt werden.

 

Die Krankenkasse könnte allerdings ihre Versicherten benachrichtigen, sobald sie als Einzugsstelle von einem befristen Arbeitsverhältnis (bis zu 10 Wochen) Kenntnis erlangt. Dazu ist sie nach meiner Einschätzung verpflichtet. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, kann die Einzugsstelle ihr automatisiertes Meldeverfahren so einrichten, dass aufgrund der arbeitgeberseitigen Meldung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Aufklärung des Versicherten erfolgt. Dies ist mit den heutigen Mitteln der EDV ohne Weiteres möglich.

 

Die Rechtsprechung erkennt eine solche Verpflichtung bisher nicht an (LSG Nordrhein-Westfalen 04.05.2017 - L 5 KR 658/16).