Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt auch für ärztliche Behandlungsfehler.
Allerdings kann der Geschädigten erst wesentlich später erfahren, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. Vor dieser Kenntnis beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen (§ 199 BGB).
Für den Beginn der Verjährung genügt es allerdings, wenn der Geschädigte die Kenntnis von dem Behandlungsfehler ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Dabei sind Fälle gemeint, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH 09.07.1996 - VI ZR 5/95). Die Verjährungsfrist wird nicht allein dadurch in Gang gesetzt, dass versäumt wurde, verfügbare Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (vgl. BGH 26.05.2020 - VI ZR 186/17).
Allerdings verjähren Schadensersatzansprüche bei Personenschäden unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten spätestens in 30 Jahren.